Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7Artikel 2, Paragraph 7
Text
3. Abschnitt
Sicherung von Kernmaterial und Anlagen
Genehmigungspflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Umgang im Sinne des § 2 Abs. 45 Z 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, mit Kernmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 9 bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den §§ 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind.Der Umgang im Sinne des Paragraph 2, Absatz 45, Ziffer 2, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, mit Kernmaterial im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, bedarf unbeschadet einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 5 bis 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes einer Genehmigung des Bundesministers für Inneres, mit der Schutzmaßnahmen vor Zugriffen oder Eingriffen unbefugter Dritter vorzuschreiben sind. (2)Absatz 2,Keiner Genehmigung gemäß Abs. 1 bedürfenKeiner Genehmigung gemäß Absatz eins, bedürfen
der Umgang mit Ausgangsmaterial im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 6, das außerhalb von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 oder in Anlagen in Sinne von § 1 Abs. 1 Z 11 lit. c verwendet wird;der Umgang mit Ausgangsmaterial im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6,, das außerhalb von Anlagen im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, oder in Anlagen in Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, Litera c, verwendet wird;
der Umgang mit kleinsten Mengen von Kernmaterial, wie sie insbesondere für Kalibrierzwecke verwendet werden, wobei diese Mengen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festzulegen sind, und
der Umgang mit Kernmaterial, soweit dieser einer Genehmigung gemäß den internationalen und innerstaatlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter bedarf.
(3)Absatz 3,Im Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 1, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, umIm Genehmigungsbescheid gemäß Absatz eins,, der nach Anhörung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassen ist, sind durch Auflagen und Bedingungen jene Maßnahmen personeller, organisatorischer und technischer Natur vorzuschreiben, die je nach Art der Einrichtung sowie Art und Menge des verwendeten Kernmaterials erforderlich sind, um
das Kernmaterial vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
das Kernmaterial und die für den Umgang mit ihm bestimmten Einrichtungen vor Sabotageakten zu schützen und
zu gewährleisten, dass
die innere und äußere Sicherheit Österreichs gewahrt wird,
die von Österreich übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden und
der Schutz von Menschen, fremden Sachen oder sonstigen wichtigen Rechtsgütern gesichert wird.
(4)Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass sich alle Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den §§ 55 bis 55b des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zu unterziehen haben.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur unter der Auflage erteilt werden, dass sich alle Personen, die unbegleiteten Umgang mit Kernmaterial haben, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den Paragraphen 55 bis 55 b des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu unterziehen haben. (5)Absatz 5,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für die Dauer des Umgangs befristet werden.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, kann für die Dauer des Umgangs befristet werden.
(6)Absatz 6,Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Genehmigungsantrags erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere eine Sicherungsanalyse zurDem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Absatz eins, sind die zur Beurteilung des Genehmigungsantrags erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere eine Sicherungsanalyse zur
Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs;
Darstellung des Sicherungsstatus unter Angabe der allgemeinen und speziellen Schutzziele, die der Sicherungskonzeption zugrunde liegen;
Angabe sicherungsrelevanter Ergebnisse der Sicherheitsstatusanalyse und Ereignisablaufanalyse und der daraus für die Sicherungskonzeption abgeleiteten Konsequenzen;
Aufstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung und Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3.Aufstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherung und Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3,
Weiters sind der Behörde ein Sicherungsbeauftragter und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern namhaft zu machen, die jederzeit erreichbar sein müssen und die für die Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen verantwortlich sind.
(7)Absatz 7,Wenn dies aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen oder nach dem Stand der Technik erforderlich ist, kann der Bundesminister für Inneres auch nach rechtskräftiger Erteilung der Genehmigung unter möglichster Schonung erworbener Rechte andere oder zusätzliche Auflagen mit Bescheid vorschreiben.
(8)Absatz 8,Die Überprüfung der Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen obliegt den Sicherheitsbehörden. Zu diesem Zweck können die zu überprüfenden Einrichtungen und Transportmittel betreten, die vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und es kann Einsicht in alle im Zusammenhang mit dem Bescheid stehenden Unterlagen genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016
Dokumentnummer
NOR40148341